Ein Privatkredit wird auch als
Konsumentenkredit bezeichnet
Der bekannteste und am meisten in Anspruch
genommene Privatkredit ist der Ratenkredit, den es aufgrund werblicher
Maßnahmen in unterschiedlichen Namensgebungen gibt, beispielsweise als
Autokredit, als Onlinekredit oder auch als Kredit mit Schufa.
Der Privatkredit ist ein standardisiertes Produkt
der Kreditinstitute für Privatkunden. Er bewegt sich in einem
finanziellen Rahmen zwischen 1.000 Euro und 75.000 Euro mit einer
Laufzeit bis 84 Monate, in Ausnahmefällen auch bis 120 Monate. Ein
Vorteil für den Kreditnehmer ist der Verzicht des Kreditinstitutes auf
Sicherheiten und so werden Privatkredite regelmäßig als Blankodarlehen
vergeben. Als einzige Sicherheit wird vertraglich regelmäßig eine Lohn-
und Gehaltsabtretung vereinbart.
In Fällen, in denen die Bonität des
Kreditnehmers nicht ausreicht, kann die Bank als zusätzliche
Absicherung eine Bürgschaft verlangen.
Auch beim Autokauf und der Finanzierung über
einen Autokredit war es bislang üblich, eine Sicherungsübereignung des
Fahrzeugs schriftlich zu vereinbaren, aber immer häufiger wird darauf
verzichtet. Die Rückzahlung des Privatkredits wird in einem Zins- und
Tilgungsplan mit gleichbleibenden Zinsen festgeschrieben. In den
monatlichen Raten sind die Tilgung des Kredites, die Zinsen und
eventuell anfallende Bearbeitungsgebühren enthalten, die bis zu 3
Prozent der Kreditsumme betragen können. Die Höhe des Zinssatzes wird
zumeist entsprechend der Bonität des Kunden individuell festgelegt.
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Der Privatkredit – seine Rahmenbedingungen
und das Recht zur Kündigung
Die Rahmenbedingungen für private Kredite sind
in den §§ 488 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.
Kredite an Privatpersonen werden rechtlich als
Verbraucherdarlehen behandelt. Hierdurch erhält der Kreditnehmer unter
anderem das in § 495 BGB festgesetzte Recht zum Widerruf.
Innerhalb von 14 Tagen kann er dem Kreditvertrag unter der
Voraussetzung widersprechen, dass er die bereits gewährte Kreditsumme
unverzüglich an den Kreditgeber zurückerstattet. Für den Privatkredit
im Sinne eines Konsumentenkredits gelten die in § 492 BGB festgelegten
Erfordernisse bezüglich der Schriftform sowie wesentlicher
Vertragsinhalte.
Ein Privatkredit ist von beiden
Vertragsparteien kündbar.
Beim Darlehensnehmer orientiert sich das Recht
zur Kündigung an der jeweiligen Kreditform.
Die
Kündigung von Ratenkrediten ist in § 489 BGB geregelt. Danach hat der
Kreditnehmer das Recht, den Kredit 6 Monate nach Auszahlung mit einer
Frist von 3 Monaten zu kündigen, sofern ein fester Zinssatz vereinbart
wurde. Das berechtigt allerdings das Kreditinstitut, die eingezogene
Bearbeitungsgebühr einzubehalten und eine Gebühr für die Abwicklung der
Kündigung zu verlangen. Auch die Bank kann den Privatkredit kündigen.
Dann muss der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden
Raten ganz oder teilweise in Verzug sein und die Bank muss in der
dritten Mahnung die Kündigung des Kredites androhen mit einer
Fristsetzung von zwei Wochen und mit Verweis auf die Folgen.
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